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EU-Richtlinien

Persönliche Schutzausrüstung

Es gibt zwei wichtige EU-Richtlinien für persönliche Schutzausrüstungen (PSA):

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen. ABl. Nr. L 399 vom 30/12/1989 S. 0018 - 0038

Zusammenfassung:
Die Ziele dieser Richtlinie bestehen in der Harmonisierung der unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften, um den freien Verkehr von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zwischen den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten. Diese Richtlinie regelt nur die grundlegenden Anforderungen, die die persönlichen Schutzausrüstungen erfüllen müssen.

Diese Richtlinie ist in Kombination mit der Richtlinie über die Benutzung und Wahl persönlicher Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz anzuwenden. Sie definiert die Ziele bzw. "grundlegenden Sicherheitsanforderungen", die die persönlichen Schutzausrüstungen zum Herstellungszeitpunkt und vor dem Inverkehrbringen erfüllen müssen: die allgemeinen Anforderungen an alle PSA, die zusätzlichen Anforderungen für mehrere PSA-Arten oder -Typen sowie die risikorelevanten Zusatzanforderungen.

Änderungen/Ergänzungen:

  • Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien ....... 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), ….... ABl. Nr. L 220 vom 30/12/1989 S. 0001 - 0022
  • Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA). ABl. Nr. L 276 vom 09/11/1993 S. 0011 - 0022
  • Richtlinie 96/58/EWG des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA). ABl. Nr. L 236 vom 18/09/1993 S. 0044 - 0044

    B. Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
Richtlinie

Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

Zusammenfassung:

Ziel der Richtlinie
Festlegung von Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen. Die kollektiven Schutzmaßnahmen haben Vorrang gegenüber den persönlichen Schutzausrüstungen.

Inhalt der Richtlinie

  1. Definition: Im Sinne dieser Richtlinie gilt als persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen ein Risiko oder gegen Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung. Nicht unter diese Definition fallen Ausrüstungen für Not - und Rettungsdienste sowie Selbstverteidigungs - und Abschreckungsmittel.
  2. Persönliche Schutzausrüstungen sind zu verwenden, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
  3. Pflichten der Arbeitgeber: Eine persönliche Schutzausrüstung muss hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen (siehe Richtlinie 89/686/EWG). Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen; er muss durch die erforderlichen Wartungs-, Reparatur - und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten .
  4. Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung:
  5. Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung muss der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in der vorliegenden Richtlinie genannten Bedingungen gerecht wird. Diese Bewertung umfasst die Untersuchung und die Abwägung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhindert werden können, die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den genannten Risiken bieten, sowie die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den im Rahmen der Definition der Eigenschaften genannten Eigenschaften.
  6. Vorschriften für die Benutzung: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allgemeine Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen und/oder Regeln für die Fälle und Situationen, in denen der Arbeitgeber die persönlichen Schutzausrüstungen stellen muss, festgelegt werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten konsultieren zunächst die Organisationen der Sozialpartner zu den Vorschriften. Die zur Orientierung dienenden Anhänge I, II und III enthalten zweckdienliche Angaben für die Festlegung dieser Vorschriften: Übersichtstabelle zur Ermittlung von Risiken im Hinblick auf die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen (I), Zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste persönlicher Schutzausrüstungen (II), Zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste der Arbeiten bzw. der Arbeitsbereiche, für die die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen erforderlich sein kann (III).
  7. Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer:
  8. Die Arbeitnehmer werden über alle Maßnahmen unterrichtet, die zu treffen sind. Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer in den unter die vorliegende Richtlinie fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung. Rein technische Anpassungen der Anhänge I, II und III werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.

Quelle:Europäische Kommission. Generaldirektion für Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten; 15. Oktober 1999. Luxemburg: Büro für Offizielle Publikationen der Europäischen Kommission. 2000. 265 ff.



Die in Europa zum Arbeitsschutz eingeführten PSA-Richtlinien (für Persönliche Schutzausrüstung) definieren drei Gefahrenkategorien nach folgenden Einsatzbereichen.

  • CE Einfach: Kategorie 1 für geringe Gefahren
  • CE Mittel: Kategorie 2 für Einsätze zwischen Kategorie 1 und 3
  • CE Komplex: Kategorie 3 für gesundheitsgefährdende oder lebensbedrohliche Gefahren

    CE Komplex vereinfacht

    Innerhalb der Kategorie CE Komplex wurden Schutzklassen definiert, um dem Benutzer die Wahl der geeigneten Schutzkleidung für den jeweiligen Einsatzbereich zu vereinfachen. Diese Typisierung gliedert sich folgendermaßen:

    Typ 1 Gasdicht
    Typ 2 Nicht gasdicht
    Typ 3 Flüssigkeitsdicht
    Typ 4 Sprühdicht
    Typ 5 Partikeldicht
    Typ 6 Begrenzt sprühdicht

    Gesetzliche Verpflichtungen des Unternehmens

    Arbeitgeber sind gesetzlich zur Einhaltung folgender Punkte verpflichtet:

  • Risiken, soweit möglich, zu beseitigen
  • die Gefährdung im Arbeitsumfeld zu analysieren
  • die erforderliche Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen
  • Arbeitnehmer zu unterweisen, wann und wie sie Schutzkleidung zu tragen haben.

    Wir beraten Sie gerne bei der Erfüllung dieser Kriterien.

    Welche Anforderungen Sie an uns stellen können

    Die europäischen Richtlinien fordern vom Hersteller, dass die Produkte:

  • den Schutzanforderungen ihrer Schutzklasse genügen
  • in der Typisierung von einer akkreditierten Prüfstelle kontrolliert werden
  • die erteilte CE-Zertifizierung ausweisen und Produktinformationen enthalten
  • nach einem anerkannten Qualitätssicherungssystems hergestellt werden

    Die gesamte KLEENGUARD® Schutzkleidung sowie alle TECNOL* Respiratoren und SAFESKIN* Handschuhe* führen ein CE-Zeichen der betreffenden Zertifizierungseinrichtung oder Prüfstelle. Alle Produkte, die nicht in den gesetzlich geregelten Bereich fallen, wurden von uns selbst zertifiziert.

    * Die Zertifizierung und Vergabe des CE-Zeichens für SAFESKIN* LXT Handschuhe wurde bereits beantragt.

  • Vereinfachte Produktnamen

    Vereinfachte Auswahl der geeigneten KLEENGUARD® Schutzkleidung.

    Die europäische Gesetzgebung kann teilweise etwas verwirrend sein. Unsere Schutzkleidungspyramide wird Ihnen bei der Entschlüsselung der Richtlinien helfen, da sie die Schutzklassen übersichtlich nach Ausstattung und Typen anordnet.


    Kurz gesagt: Je weiter unten in der Pyramide ein Produkt aufgeführt ist, desto niedriger ist seine Schutzklasse.

    Nachdem Sie die Gefährdung analysiert haben, können Sie mit Hilfe unserer Pyramide die erforderliche Schutzklasse herausfinden.

    Sobald Sie die erforderliche Schutzklasse ermittelt haben, können Sie mit unserem vereinfachten Produktbezeichungssystem schnell die richtige KLEENGUARD® Schutzkleidung bestimmen.


    Die Produktbezeichnungen beziehen sich direkt auf die Schutzklasse. Einfacher geht's nicht.


    Alle SAFESKIN* Laborhandschuhe führen das CE-Zeichen und sind als Medizinprodukt der Klasse 1 zugelassen.


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